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Impressum
Disclaimer


Diese Jugendordnung wurde am 18.02.2005

 im Rahmen eines ordentlichen Vereinsjugendtages verabschiedet.

Der Vorstand der TSG - WESEL e.V. hat seine Zustimmung am 18.02.2005 erteilt. Von diesem Zeitpunkt an ist die Jugendordnung verbindlich. Die bisherige Jugendordnung wird aufgehoben.

 

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

(1)   Der Name der Jugendabteilung lautet : „TSG Jugend Wesel“

(2)   Mitglieder der Jugendabteilung der TSG-WESEL e.V. sind die in § 3(6) der Vereinssatzung genannten Personen.

§ 2 Aufgaben

(1)   Die TSG Jugend Wesel führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (§11 Abs. 3, 4, 5, der Vereinssatzung).

(2)   Aufgaben der TSG Jugend Wesel sind unter Beachtung geltenden Rechts:

a)      Förderung des Tauchsportes als Teil der Jugendarbeit.

b)     Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

c)       Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.

d)     Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

e)      Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

f)      Pflege der internationalen Verständigung.

g)      Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 3 Organe

Organe der TSG Jugend Wesel sind der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung der Jugend) .

§ 4 Vereinsjugendausschuss

(1)   In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem Jugendwart, dem stellvertretenden Jugendwart und zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind.

(2)   Der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen.

(3)   Der Vereinsjugendtag wählt den Jugendwart für die Dauer von zwei Jahren und die übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses für ein Jahr. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

(4)    Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendtage.

(5)   Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.

(6)   Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

(7)   Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 5 Vereinsjugendtag

(1)   Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der TSG Jugend Wesel. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

(2)   Aufgabe der Vereinsjugendtage sind:

a)      Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.

b)     Entlastung des Vereinsjugendausschusses.

c)      Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

d)     Wahl des Vereinsjugendausschusses.

e)      Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vereinsjugendausschuss nicht angehören dürfen und nicht unter 18 Jahren alt sind.

f)      Wahl der Delegierten zu den Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

g)      Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.

(3)   Der ordentliche Vereinsjugendtag findet einmal jährlich statt. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses ist ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einzuberufen. Satz 2 gilt entsprechend.

(4)   Der Vereinsjugendtag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Alle Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme. Stimmberechtigt sind alle Kinder die das 9. Lebensjahr erreicht haben.

(5)   Erwachsene Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Vereinsjugendtagen teilzunehmen und Anregungen und Bedenken zu äußern.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen bzw. Ergänzungen der Jugendordnung können nur von einem Vereinsjugendtag mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Wesel, 18.02.2005

Der Vereinsjugendausschuss :

Jugendwart :................................ Ute Gessmann

Stellvertretender Jugendwart :..... Sabine Becker

Jugendvertreterin :.................Stefanie Becker

Jugendvertreter :...................Felix Burau

Wesel, 18.02.2005

Der Vereinsvorstand :

1. Vorsitzender : ……………… Joachim Wimmer

2. Vorsitzender : ……………… Christoph Jelkemann



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letzte Änderung 2005-04-05
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