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Impressum
Disclaimer



SATZUNG


der Tauchsportgemeinschaft Wesel e. V.

in der Neufassung vom 14. Februar 2003


§ 1

Bezeichnung des Vereins / Zweck / Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tauchsportgemeinschaft Wesel e. V.
und hat seinen Sitz in Wesel. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsabzeichen zeigt einen Rotfeuerfisch.

(2} Der Verein hat den Zweck, den Tauchsport zu fördern und zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern eine Gemeinschaft zu bilden. Der Verein erstrebt die Verbesserung von Tauchsportmöglichkeiten und die Durchführung von organisiertem Training.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes NW e.V.

(4) Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. Die vom Verband erlassenen Vorschriften werden anerkannt; sie bleiben unberührt von dieser Satzung.

(5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schwimm- und Tauchbetriebes,
b) Durchführung von Schwimm- und Tauchübungen unter Leitung von erfahrenen
Tauchsportlern,
c) Vermitteln theoretischer und praktischer Kenntnisse zum Erwerb der Tauchscheine
in allen Leistungsstufen
d) Teilnahme an Meisterschaften,
e) Abhaltung von Versammlungen, Diavorträgen, Film- und Fotoabenden,
f) Veranstaltung von Tauchausflügen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Tauchsportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke: der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede gut beleumundete Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Kinder von Vereinsmitgliedern, die über den Familienbeitrag aufgenommen sind.

(2) Die Mitgliedschaft zieht automatisch die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch der Satzung dieses Verbandes.

(3) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil - die am 1. 1. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1. 1.
des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(7) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinslokal unter Beachtung der Hausordnung, alle aktiven Mitglieder das:Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Anordnungen zu benutzen. '

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.


§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über den Antrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so wird diese den Mitgliedern durch Aushang bekannt gegeben. Die Aufnahme wird rechtskräftig, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe kein schriftlich begründeter Widerspruch eingegangen ist.

Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

(2} Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,
b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.
Der Austritt hat mindestens 6 Wochen vor Quartalsabschluss zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfolgen, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder ein unehrenhaftes Verhalten des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Vereines bekannt wird.

(3) Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgeschlossen, sofern sie nach einmaliger Mahnung mit Fristsetzung ihren Rückstand nicht beglichen haben. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

§ 6

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Die Aufnahmegebühr ist unverzüglich bei Aufnahme in den Verein und der Mitgliedsbeitrag gemäß der Regelung durch die Mitgliederversammlung zu entrichten.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.


§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.


§ 8

Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Sportwart,

(1b) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
e) dem Schriftführer,
f) dem Gerätewart,
g) dem Jugendwart, der vom Vereinsjugendtag gewählt wird bzw. seinem vom Vereinsjugendtag gewählten Stellvertreter.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 15,34 € pro Mitglied belasten - die Anzahl der Mitglieder vom 1. Januar des laufenden Jahres ist zugrunde zu legen - ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.

Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein mit mehr als 15,34 € pro Mitglied belasten bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In geraden Jahren a = 1. Vorsitzenden, c = Schatzmeister, e = Schriftführer, g = Jugendwart in ungeraden Jahren b = 2. Vorsitzenden, d = Sportwart, f = Gerätewart. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
- beschlussfähig.


§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes, ausgenommen des vom Vereinsjugendtag zu wählenden
Jugendwartes,
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung aber die Auflösung des Vereins.


§ 11

Jugend

(1) Die Jugendarbeit des Vereines obliegt der Jugendabteilung, deren oberstes Organ der Vereinsjugendtag ist.

(2) Die Jugendarbeit wird durch eine Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(3) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages

(4) Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und dem Vereinsjugendtag verantwortlich. Sofern auf ein Mitglied des Jugendausschusses die Voraussetzungen des § 5 (2) Satz 3, zweiter Halbsatz dieser Satzung, zutreffen, kann der Vereinsvorstand durch Beschluss dieses Mitglied des Jugendausschusses seiner Ämter fristlos entheben. '

(5) Der Jugendausschuss ist grundsätzlich für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig und entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit.
nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmgleichheit, so entscheidet das Los.


§ 13

Beurkundung der Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein. Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,. bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von dem Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das "SOS Kinderdorf Bundesvorstand", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Wesel, den 14.2.2003

(Wilfried Wolpert) (Christoph Jelkemann)
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender




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letzte Änderung 2004-03-23
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